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Home / AGB

Allgemeine Geschäfts-
bedingungen
der Sponge Germany GmbH. 

Auf dieser Seite finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sponge Germany GmbH (Stand: Oktober 2021). 

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: Sponge Germany-AGB) der Sponge Germany GmbH (nachfolgend: Sponge Germany) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und Sponge Germany.

1.2 Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendungen. Dies gilt auch, wenn Sponge Germany auf derartige Bestimmungen des Kunden ausdrücklich hingewiesen wurde.

1.3 Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen werden sämtliche Leistungen von Sponge Germany auf der Grundlage dieser Sponge Germany-AGB erbracht. Diese Sponge Germany-AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass hierfür ein erneuter Hinweis im Einzelfall erforderlich ist.

2. Schriftform

2.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Sponge Germany-AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

2.2 Produktbeschreibungen gelten nur als Garantie, wenn eine gesonderte schriftliche Garantievereinbarung getroffen wird.

3. Besondere Geschäftsbedingungen

Die nachfolgend genannten Besonderen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil dieser Sponge Germany-AGB. Abhängig davon, welche Leistung beauftragt wurde, gelten die Besonderen Geschäftsbedingungen zusätzlich zu diesen Sponge Germany-AGB:

  • Besondere Geschäftsbedingungen Software Kauf
  • Besondere Geschäftsbedigungen Services
  • Besondere Geschäftsbedingungen Hosting

4. Vertragsbestandteile

4.1 Vertragsbestandteile für jede vom Kunden beauftragte Leistung sind in der nachstehenden Reihenfolge:

     4.1.1 das vom Kunden unterzeichnete Angebot von Sponge Germany;

     4.1.2 die gemäß Ziff. 3 dieser Sponge Germany-AGB jeweils für die beauftragte Leistung gültigen Besonderen Geschäftsbedingungen;

     4.1.3 diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4.2 Bei Widersprüchen zwischen Bestimmungen dieser Sponge Germany-AGB und den in Ziff. 4.1 genannten Dokumenten gilt die in Ziff. 4.1 genannte Reihenfolge.

5. Vertragsschluss, Liefertermine

5.1 Sofern Sponge Germany dem Kunden ein verbindliches Angebot zusendet, kann der Kunde dieses Angebot innerhalb der im Auftragsformular angegebenen Bindungsfrist durch Rücksendung einer unterzeichneten Angebotsbestätigung annehmen. Maßgeblich ist der Zugang bei Sponge Germany. Geht Sponge Germany die unterzeichnete Angebotsbestätigung erst nach Ablauf der Bindungsfrist zu, gilt die verspätete Annahme als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Sponge Germany.

5.2 Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten im Angebot hat der Kunde zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

5.3 Von Sponge Germany angegebene Termine sind nur verbindlich, wenn dies im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde.

6. Preise

6.1 Die im Angebot angegebenen Preise sind bindend und verstehen sich als Nettopreise in Euro. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Höhe zusätzlich berechnet.

7. Zahlungsbedingungen 

7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind einmalige Vergütungen (z.B. bei Software Kauf) fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung, während monatliche Vergütungen (z.B. bei Services) monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats, zu zahlen sind. Bei Vertragsbeginn während des laufenden Monats ist die Vergütung für den Rest des Kalendermonats anteilig zu zahlen, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung der jeweiligen Leistung durch Sponge Germany. Für den Zeitpunkt der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto von Sponge Germany maßgeblich. Ist eine Vergütung für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag mit 1/30 des
monatlichen Preises berechnet.

7.2 Änderungen seiner Anschrift, seines Namens, seiner Rechtsform und/oder seiner Bankverbindung hat der Kunde Sponge Germany unverzüglich mitzuteilen.

7.3 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von Sponge Germany auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann Sponge Germany die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Sponge Germany wird eine angemessene Frist hierfür bestimmen. Nach Fristablauf ist Sponge Germany berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu
verlangen.

8. Verzug

8.1 Mit Ablauf der Zahlungsfristen in Ziff. 7.1 kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs mit acht (8) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Sponge Germany behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

8.2 Während eines Zahlungsverzugs des Kunden ist Sponge Germany berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern, z.B. bei Online-Produkten den Zugang zur Anwendung zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt Sponge Germany unbenommen.

8.3 Sponge Germany kommt erst dann in Verzug, wenn Sponge Germany auf eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist hin nicht leistet. Sponge Germany schuldet keine Fälligkeitszinsen gemäß § 353 Satz 1 HGB.

9. Haftung

9.1 Die Haftung von Sponge Germany, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Verzug und unerlaubte Handlung, ist wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen:

     9.1.1 Sponge Germany haftet für etwaige Schäden nur, wenn

            9.1.1.1 Sponge Germany schuldhaft (d.h. mindestens fahrlässig) eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise oder eine Pflicht, deren Erfüllung die
                       ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht (nachfolgend "Kardinalpflicht") verletzt hat, oder   

            9.1.1.2 der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Sponge Germany verursacht wurde, oder

            9.1.1.3 Sponge Germany eine Garantie übernommen hat. 

     9.1.2 Die Haftung von Sponge Germany ist auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, wenn 

           9.1.2.1 Sponge Germany vertragswesentliche Pflichten oder Kardinalpflichten schuldhaft, aber nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat, oder            

           9.1.2.2 Mitarbeiter:innen oder Beauftragte von Sponge Germany, die nicht Organe oder leitende Angestellte sind, sonstige Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt haben.            

9.2 In den Fällen der Ziff. 9.1.2 besteht keine Haftung für entgangenen Gewinn.

9.3 Die Haftung von Sponge Germany nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, für die Verletzung von Leib, Körper und Gesundheit und für das arglistige Verschweigen eines Mangels, bleibt unberührt.  

10. Höhere Gewalt 

10.1 Sponge Germany ist von der Verpflichtung zur Leistung und jeglicher Haftung befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist. Sponge Germany wird den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

10.2 Kann Sponge Germany infolge höherer Gewalt für mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate keine Leistungen erbringen, hat der Kunde ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.

10.3 Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen, sonstige Naturkatastrophen, Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen sowie sonstige von Sponge Germany nicht zu vertretende Umstände.

11. Eigentumsvorbehalt

Sofern an den Kunden Datenträger, Hardware oder andere Gegenstände geliefert werden, bleiben diese Eigentum von Sponge Germany, bis alle ausstehenden Zahlungen im Rahmen der Vertragsverhältnisses zwischen Sponge Germany und dem Kunden vollständig beglichen wurden.

12. Abwerben von Mitarbeiter:innen

Während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für den Zeitraum von einem Jahr nach dessen Beendigung nehmen die Parteien Abstand davon, Mitarbeiter:innen der jeweils anderen Partei, die an der Durchführung des Vertrags beteiligt waren, aktiv abzuwerben.

13. Mitwirkungspflichten des Kunden 

13.1 Der Kunde arbeitet mit Sponge Germany zusammen, um die Vertragsdurchführung zu gewährleisten. Insbesondere trägt der Kunde dafür Sorge, Sponge Germany die zur Vertragsdurchführung notwendigen Programme, Informationen, Materialien und Daten (nachfolgend „Kundenmaterial“) in dem von Sponge Germany angegebenen Format und auf Datenträgern, die den von Sponge Germany im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung dargestellten Anforderungen entsprechen, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

13.2 Der Kunde verpflichtet sich, auf Anforderung von Sponge Germany im Rahmen der Leistungserbringung innerhalb der von Sponge Germany angegebenen Frist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach einer entsprechenden Anforderung von Sponge Germany, zu reagieren.

13.3 Wenn der Kunde die Verpflichtungen gemäß Ziff. 13.1 und 13.2 nicht erfüllt, verlieren Termine und Kostenzusagen ihre Gültigkeit, und Sponge Germany ist ohne Beeinträchtigung seiner sonstigen Rechte berechtigt, dem Kunden daraus resultierende zusätzliche Kosten, basierend auf den aktuell gültigen Preisen, in Rechnung zu stellen.

13.4 Wenn der Kunde Sponge Germany Kundenmaterialien zur Verfügung gestellt hat, teilt er Sponge Germany, sobald diese nicht mehr verarbeitet oder angepasst werden müssen, schriftlich mit, ob diese Programme und/oder Kundenmaterialien:

      13.4.1 zerstört werden sollen, 

      13.4.2 an den Kunden zurückgegeben werden sollen oder 

      13.4.3 von Sponge Germany sicher aufbewahrt werden sollen. 

13.5 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, stellt Sponge Germany dem Kunden die angebrachten Kosten für Zerstörung, Rückgabe oder Aufbewahrung solcher Kundenmaterialien in Rechnung. Wenn der Kunde Sponge Germany nicht wie weiter oben aufgeführt schriftlich benachrichtigt oder sich in Bezug auf die oben aufgeführten Zahlungen in Verzug befindet, ist Sponge Germany berechtigt, die Kundenmaterialien nach Beendigung des entsprechenden Vertrags oder unter Umständen auch früher zu zerstören.

14. Garantie und Fertigstellung

14.1 Der Kunde garantiert, dass er alle für seine Mitwirkungshandlungen nach Ziff. 13 erforderlichen Rechte besitzt und dass seine Handlungen weder Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- oder gewerbliche Schutzrechte) verletzen noch gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Soweit der Kunde Sponge Germany Kundenmaterialien zur Einbindung in die Software und/oder in IT Systeme zur Verfügung gestellt hat, garantiert der Kunde darüber hinaus auch, dass die Kundenmaterialien keine Viren, Würmer, Trojaner oder sonstige Links, Programme oder Verfahren beinhalten, die das IT System oder einzelne Nutzer des IT Systems schädigen können.

14.2 Im Rahmen der Garantie gemäß Ziff. 14.1 stellt der Kunde Sponge Germany von einer etwaigen Inanspruchnahme wegen des gemäß Ziff. 13.1 zur Verfügung gestellten Kundenmaterials durch Dritte vollumfänglich frei.

14.3 Weiter stellt der Kunde Sponge Germany von der Haftung gegenüber Dritten oder gegenüber Mitarbeiter:innen von Sponge Germany für Schäden, die während der Erfüllung dieses Vertrags durch schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen des Kunden entstanden sind, frei.

15. Abnahmeregelung für Werkleistungen 

15.1 Abgeschlossene Werkleistungen müssen abgenommen werden. Sponge Germany teilt dem Kunden die Abnahmereife des Werkes schriftlich mit. Der Kunde führt unverzüglich nach der Mitteilung, spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen, die Abnahmeprüfung im Zusammenwirken mit Sponge Germany durch.

15.2 Es ist ein gemeinsames Protokoll über die Abnahme zu erstellen. Der Kunde hat das Protokoll zu unterzeichnen, wenn bei der Überprüfung nach den vereinbarten Testkriterien keine Mängel festgestellt werden oder nur solche Mängel, welche die Nutzung der Werkleistung nur unwesentlich beeinträchtigen. Auch im Falle einer fehlgeschlagenen Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen und beiderseitig zu unterschreiben, das die festgestellten Mängel detailliert beschreibt.

15.3 Wenn der Kunde nach erfolgreicher Abnahmeprüfung die Abnahme nicht unverzüglich erklärt, wird Sponge Germany dem Kunden eine Frist von einer Woche zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.

15.4 Die festgestellten Mängel werden von Sponge Germany im Rahmen der Gewährleistung innerhalb einer angemessenen, von dem Kunden gesetzten Frist unentgeltlich beseitigt. Die betreffende Werkleistung wird erneut zur Abnahme gestellt.

16. Geistiges Eigentum 

16.1 Der Kunde räumt Sponge Germany an dem im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten Kundenmaterial i.S.v. Ziff. 13.1 ein einfaches und auf die Vertragslaufzeit begrenztes Nutzungsrecht ein, soweit dies zu Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.

16.2 Die Rechte an der von Sponge Germany im Rahmen des Vertragsverhältnisses durch Sponge Germany zur Verfügung gestellten Software und anderen urheberrechtlich geschützten Werken oder Ergebnissen, die gewerblichen Schutzrechten zugänglich sind, verbleiben bei Sponge Germany. Gleiches gilt für die Rechte an den im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen der Sponge Germany, die zur Entwicklung von Software oder anderen urheberrechtlich geschützten Werken oder zu Ergebnissen, die anderen gewerblichen Schutzrechten zugänglich sind, führen. Der Kunde erhält die in den gemäß Ziff. 3 dieser Sponge Germany-AGB für die jeweilige Leistung geltenden Besonderen Geschäftsbedingungen
geregelten Nutzungsrechte.

16.3 Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemeinsame Leistungen von Sponge Germany und dem Kunden zur Entwicklung von Software oder anderen urheberrechtlich geschützten Werken oder zu Ergebnissen, die anderen gewerblichen Schutzrechten zugänglich sind, führen, stehen die Ergebnisse und etwaige Schutzrechte allein Sponge Germany zu, soweit sie dem Kunden nicht durch vertragliche Vereinbarung lizenziert sind.

17. Laufzeit und Kündigung 

17.1 Die Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Angebot.

17.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen Sponge Germany und dem Kunden aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, 

     17.2.1 wenn eine Partei, ihre Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen schwerwiegend oder wiederholt gegen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verstößt;

     17.2.2 bei Zahlungsverzug mit zwei aufeinanderfolgenden monatlich zu leistenden Zahlungen oder einer Summe, die solchen zwei monatlich zu leistenden Zahlungen entspricht oder, bei          einer nur einmaligen Vergütung, bei Zahlungsverzug mit der vollständigen Vergütung;

     17.2.3 wenn über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet; oder      

     17.2.4 wenn Ansprüche der anderen Partei gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird.

17.3 Vor der außerordentlichen Kündigung ist die vertragsbrüchige Partei abzumahnen und ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Erhalt der Abmahnung die den wichtigen Grund begründenden Missstände zu beheben. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn

     17.3.1 die vertragsbrüchige Vertragspartei die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, oder

     17.3.2 besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

17.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. 

17.5 Weitere außerordentliche Kündigungsgründe können sich aus den jeweils einschlägigen Besonderen Geschäftsbedingungen ergeben.

18. Vertraulichkeit sowie Veröffentlichung als Referenz 

18.1 Die Parteien verpflichten sich, die Inhalte dieses Vertrages und die Tatsache seiner Existenz vertraulich zu behandeln, es sei denn, eine Partei ist zur Bekanntmachung aufgrund Gesetzes oder Rechtsvorschriften, insbesondere Börsenvorschriften, verpflichtet.

18.2 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekannt werdenden vertraulichen Informationen (insbesondere Software, Unterlagen und sonstige Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Ebenso gilt die Vertraulichkeitsverpflichtung nicht für Informationen, die auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung bekannt gegeben werden müssen. Die Parteien verwahren und sichern diese vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

18.3 Der Kunde macht die vertraulichen Informationen nur den Mitarbeiter:innen und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der vertraulichen Informationen zu belehren.

18.4 Jede Partei haftet der anderen Partei gegenüber für jeden Schaden der in Verbindung mit einer Verletzung dieser Verpflichtung zur Vertraulichkeit entsteht.

18.5 Sponge Germany ist jedoch berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden zu Marketing- und/oder Referenzzwecken in allen Medien (v.a. Print, Internet) zu verwenden. Hierfür räumt der Kunde Sponge Germany ein einfaches Nutzungsrecht an seinen geistigen Eigentumsrechten ein. Dies gilt auch für neue Nutzungsarten, die erst in Zukunft bekannt werden.

19. Abtretungsverbot 

Keine der Parteien ist berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten. Davon ausgenommen sind Abtretungen an mit den Parteien verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG.

20. Aufrechnungsverbot 

Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist keine der Parteien berechtigt, Forderungen, die ihr gemäß diesem Vertrag zustehen, gegen Forderungen einer anderen Partei nach diesem Vertrag aufzurechnen oder die Erfüllung einer Verpflichtung nach diesem Vertrag unter Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zu verweigern, es sei denn, die Rechte oder Ansprüche der Partei, die ein Aufrechnungsoder Zurückbehaltungsrecht geltend macht, sind unbestritten oder durch eine rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts bestätigt worden oder – im Falle prozessualer Geltendmachung – es kann über die Rechte oder Ansprüche der Partei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugleich mit entschieden werden.

21. Änderungen

Sponge Germany behält sich vor, diese Sponge Germany-AGB und die Besonderen Geschäftsbedingungen (siehe Ziff. 3) jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Sponge Germany wird dem Kunden die geänderten Sponge Germany-AGB und/oder Besonderen Geschäftsbedingungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten zusenden. Widerspricht der Kunde der Geltung der geänderten Sponge Germany-AGB und/oder Besonderen Nutzungsbedingungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zusendung in schriftlicher Form, so gelten die geänderten Bedingungen als vom Kunden angenommen.

22. Rechtswahl und Gerichtsstand 

Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist Berlin.

23. Salvatorische Klausel 

Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthält. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.